Satzung des Kreisverbandes Landau der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
vom 17.10.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Kreisverband Landau von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN ist der einem Kreisverband entsprechende Gebietsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN für das Gebiet der kreisfreien Stadt Landau. Die Kurzbezeichnung lautet »GRÜNE Landau«.
2. Sitz des Kreisverbandes ist Landau.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Kreisverbandes ist die parlamentarische und außerparlamentarische Willensbildung im Sinne des Programms der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN.
2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, durch schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Mitglied kann nicht werden, wer einer anderen Partei angehört.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit. Gegen eine Zurückweisung kann eine BewerberIn bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die AntragstellerIn ist anzuhören. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der AntragstellerIn.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
2. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag der Mitgliederversammlung das zuständige Schiedsgericht. Das Nähere regelt die Satzung des Landesverbandes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Kreisverband erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung zur Zahlung entscheidet der Vorstand über den Parteiausschluss. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen besteht nicht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung des Kreisverbandes, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der monatliche Mitgliedsbeitrag hat mindestens die Höhe des Beitragsanteils, der vom Kreisverband Landau an den Landes- und Bundesverband abzuführen ist.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben :
1. Entgegennahme von Jahresberichten, Kassenberichten und Kassenprüfberichten.
2. Entlastung und Wahl des Vorstandes.
3. Wahl der RechnungsprüferInnen.
4. Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingereichten Anträge.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Programm des Kreisverbandes.
6. Wahl der Delegierten für die Landesdelegiertenversammlung und für die Bundesdelegiertenkonferenz der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN einmal jährlich.
7. Beschlussfassung über die Aufstellung von Wahlkandidatlnnen zu Kommunalwahlen.
8. Beschluss der Beitragsordnung.
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
§ 8 Einladung zur Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch E-mail unter Angabe der Tagesordnung spätestens 7 Tage vor dem gesetzten Termin. Mitglieder ohne E-mail-Adresse werden postalisch unter Wahrung oben genannter Frist eingeladen.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Kreisverbandes dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind; bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, schnellstmöglich eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
3. Zu Wahlen beschließt die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: den beiden SprecherInnen und der SchatzmeisterIn.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und unterrichtet dann unmittelbar den Gesamtvorstand.
3. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Kreisverband nach innen und nach außen. Ein Mitglied des Vorstandes ist für einzelne Rechtshandlungen allein vertretungsbefugt, wenn er/sie vom Gesamtvorstand dazu ermächtigt ist.
4. Der Vorstand besteht aus zwei SprecherInnen, einer SchatzmeisterIn und bis zu vier BeisitzerInnen.
5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre neu gewählt, bleibt jedoch im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
6. Der Vorstand ist geschäftsfähig, wenn die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes gewählt ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-mail an alle Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands ist binnen vierzehn Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen. Über Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. Vorstandssitzungen sind Mitgliederöffentlich
8. Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Nachwahlen vornehmen; die Amtszeit der Nachgewählten endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
11. Misstrauensanträge gegenüber dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern sind nur auf Mitgliederversammlungen zulässig, jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes
1. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Kreisverbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf eine Satzungsänderung oder eine Kreisverbandsauflösung hinzuweisen.
3. Im Fall der Auflösung des Kreisverbandes geht das Gesamtvermögen des Kreisverbandes auf die nächsthöhere Gebietsgliederung der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN über.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie bei einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Beschlossen mit der erforderlichen Mehrheit von der Mitgliederversammlung am 17.10.2011 im ASV-Schwimmerheim,
Stettiner Straße 2, in 76829 Landau.
